Geschäftsordnung

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Geschäftsordnung für den Vorstand

Auf der Grundlage des § 8 der Vereinssatzung vom 25.02.03 gibt sich der Vorstand die nachfolgende Geschäftsordnung.

§ 1 Tagesordnung

Die Tagesordnung ist den Vorstandsmitgliedern bis spätestens 7 Kalendertage vor einer Sitzung schriftlich mitzuteilen. Soweit dem für die Einladung zuständigen Vorstandsvorsitzenden bis dahin besondere Wünsche für die Tagesordnung übermittelt wurden, sind diese aufzunehmen.

§ 2 Vorstandssitzungen

Der Vorstand trifft sich regelmäßig und bei Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Quartal.

§ 3 Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist entsprechend der Satzungsvorgaben beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

§ 4 Öffentlichkeit

Die Sitzungen des Vereinsvorstands sind nicht öffentlich. Mit einfacher Mehrheit kann über die Zulassung von Gästen entschieden werden. Auf Einladung des Vorstands können Vereinsmitglieder, Mitglieder von anderen Vereinsorganen und - soweit erforderlich - auch Dritte an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.

§ 5 Versammlungsleitung

Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vereinsvorsitzenden geleitet. Soweit dieser rechtlich oder tatsächlich an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist, übernimmt der stellvertretende Vorsitzende die Versammlungsleitung.

§ 6 Beschlussgegenstand

In den Vorstandssitzungen wird grundsätzlich nur über die in der Tagesordnung angegebenen Punkte abgestimmt. Zu Beginn jeder Vorstandssitzung wird über die endgültige Tagesordnung befunden. Dabei wird über die Aufnahme von Zusatzanträgen entschieden. Über die Aufnahme in den Katalog der zu behandelnden Fragen befinden die in der Sitzung anwesenden Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit.

§ 7 Stimmrecht und Beschlussfassung

In den Sitzungen des Vorstands sind nur die anwesenden Mitglieder stimmberechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Jedes Vorstandsmitglied verfügt nur über eine Stimme. Nimmt ein Mitglied des Vorstands bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vorübergehend auch dessen Aufgaben wahr, hat auch dieses Mitglied nur eine Stimme. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies mindestens drei Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ein Beschluss ist somit angenommen, wenn sich mehr als die Hälfte aller anwesenden Vorstandsmitglieder für die Annahme eines Vorschlags aussprechen. Laut Satzung entscheidet bei Stimmengleichheit der 1. Vorsitzende. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Ergebnisprotokoll zu führen.

§ 8 Aufgabenübertragung, Ausschüsse

Einzelne Vorstandsmitglieder können mit Einwilligung des Vorstands Dritte mit der Erledigung von Aufgaben betrauen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Das jeweilige Vorstandsmitglied wird durch die Aufgabenübertragung nicht aus seiner Verantwortung entlassen. Die Kontroll- und Überwachungsaufgabe obliegt dem zuständigen Vorstandsmitglied. Zur Vorbereitung und Durchführung von Vorstandsentscheidungen können Ausschüsse gebildet werden. Die Berufung der Ausschussmitglieder erfolgt durch mehrheitliche Entscheidung des Vorstands auf Vorschlag des für den jeweiligen Bereich zuständigen Vorstandsmitglieds. Das zuständige Vorstandsmitglied übernimmt den Ausschussvorsitz. Die Berufung von Nichtvorstandsmitgliedern ist möglich.

§ 9 Arbeitsgemeinschaften

Die Arbeitsgemeinschaften des Vereins werden in den vom Vorstand beschlossenen AG-Richtlinien geregelt.

§ 10 Sitzungsniederschrift

Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll zu führen. Die Protokolle werden abwechselnd von den Vorstandsmitgliedern schriftlich abgefasst und vom Protokollführer zu unterschreiben. Jedem Vorstandsmitglied ist innerhalb von 14 Tagen ein Sitzungsprotokoll zuzuleiten.

§ 11 Abschluss von Rechtsgeschäften und Ausgabenregelung

Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein über Gebühr belasten ist ein Vorstandsbeschluss notwendig.

Dazu gehören insbesondere:

genehmigt werden.

§ 12 Haftpflicht

Der Verein haftet nur im Rahmen der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für entstandene Schäden im Rahmen von Vereinsveranstaltungen oder -aufträgen.

§ 13 Information/Kommunikation

Korrespondenz, welche die Vereinsangelegenheiten betrifft muss an alle Vorstandsmitglieder verteilt werden. Für Gespräche mit Dritten, welche die Vereinsarbeit betreffen, ist eine Gesprächsnotiz zu verfassen und an alle Vorstandsmitglieder weiter zu leiten. Die Vorstandsinterne Kommunikation erfolgt vorrangig über elektronische Post (E-Mail).

§ 14 Vorstandsarbeit

Der erste Vorsitzende repräsentiert den Verein nach außen und koordiniert die interne Arbeit des Vereins Der zweite Vorsitzende unterstützt und vertritt den ersten Vorsitzenden, führt die Mitgliederliste und übernimmt die Aufgaben des Schriftführers und Archivars. Der Kassenwart führt das Kassenbuch und verwaltet das Vereinskonto. Er berichtet dem Vorstand regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich sowie bei außergewöhnlichen Veränderungen, über das Vereinsvermögen.

§ 15 Beitragsordnung

Der Mitgliedsbeitrag ist zum 1. Januar des Jahres fällig. Er wird vom Kassenwart innerhalb des ersten Quartals eingezogen. Bei Neueintritten im laufenden Jahr wird der Jahresbeitrag, 2 Wochen nach Eingang der Einzugsermächtigung beim Kassenwart, eingezogen.

§ 16 Änderungen der Geschäftsordnung

Beschlüsse zur Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der 2/3 Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder.

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsordnung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.

§ 18 In-Kraft-Treten

Diese Geschäftsordnung tritt am 30.04.2003 in Kraft.

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